Ampere Electric Meisterbetrieb
Inh. Andre Ljubic
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Ampere Electric Meisterbetrieb, Inh. Andre Ljubic (nachfolgend „Auftragnehmer“).
(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
§2 Vertragsgrundlage / Leistungsumfang / Schriftform
(1) Vertragsgrundlage ist das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Verbindung mit diesen AGB.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. Auftrag.
(3) Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
(4) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Nachträge) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. Ohne schriftliche Bestätigung besteht kein Anspruch auf Ausführung.
§3 Mitwirkungspflichten / Baufreiheit
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Ausführungstermin die erforderliche Baufreiheit sowie der ungehinderte Zugang zu allen Arbeitsbereichen gewährleistet sind.
(2) Erforderliche Vorleistungen anderer Gewerke müssen vollständig, fachgerecht und rechtzeitig erbracht sein.
(3) Verzögerungen oder Unterbrechungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. fehlende Baufreiheit, fehlender Zugang, Fremdgewerke), berechtigen zur Anpassung von Ausführungsfristen sowie zur gesonderten Abrechnung des hierdurch entstehenden Mehraufwands.
§4 Ausführung nach Normen / Stand der Technik
(1) Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen VDE-Vorschriften und den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers.
(2) Änderungen von Normen oder technischen Vorschriften nach Abnahme begründen keinen Anspruch auf Nachrüstung oder Anpassung, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(3) Abweichungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Bestätigung und erfolgen – soweit rechtlich zulässig – auf Verantwortung des Auftraggebers.
§5 Vergütung / Abrechnung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuell vereinbarten Angebot, der Auftragsbestätigung oder – sofern vereinbart – nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand.
(2) Maßgeblich sind die jeweils vereinbarten Stundensätze, Pauschalen oder Preisregelungen.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern keine Steuerbefreiung greift.
§6 Fahrzeiten / Anfahrt
(1) Fahrzeiten zur Baustelle bzw. zum Kunden und zurück gelten als Arbeitszeit und werden gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Zusätzlich wird – sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen – für jede An- und Abfahrt eine Anfahrtspauschale pro Anfahrt berechnet.
(3) Zusätzliche Fahrten, die aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlende Baufreiheit, Terminverschiebungen, fehlende Mitwirkung oder nicht erbrachte Vorleistungen), erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten.
§7 Materialpreise
(1) Material wird zu den jeweils gültigen Preisen der Hersteller oder Großhändler zum Zeitpunkt der Lieferung oder Verwendung berechnet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(2) Preisänderungen zwischen Angebotsabgabe und Ausführung bleiben vorbehalten, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
(3) Sonder-, Eil- oder projektbezogene Beschaffungen werden gesondert berechnet.
§8 Materialvorauszahlung / Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Projekten mit erhöhtem oder umfangreichem Materialeinsatz ist der Auftragnehmer berechtigt, vor Ausführungsbeginn eine angemessene Materialvorauszahlung zu verlangen.
Hierzu zählen insbesondere – jedoch nicht abschließend – Wohnungssanierungen, Haussanierungen, Zähleranlagensanierungen, umfangreiche Beleuchtungs- oder Lampenmontagen sowie vergleichbare Leistungen mit erheblichem Materialaufwand.
(2) Die Höhe der Materialvorauszahlung richtet sich nach dem voraussichtlichen Materialbedarf gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang der Materialvorauszahlung zurückzustellen.
(4) Geliefertes oder verbautes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).
§9 Abschlagsrechnungen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.
(2) Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(3) Abschlagszahlungen werden in der Schlussrechnung berücksichtigt.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Zahlungsausgleich einzustellen.
§10 Zahlungsbedingungen / Verzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Zusätzlich können angemessene Mahnkosten berechnet werden.
§11 Zusatzleistungen / Nachträge
(1) Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind oder sich im Projektverlauf als erforderlich oder gewünscht ergeben, gelten als Zusatzleistungen.
(2) Zusatzleistungen werden – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
(3) Dringende Zusatzleistungen zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, Normen oder Vorgaben des Netzbetreibers dürfen ausgeführt werden, sofern andernfalls Gefahren oder unzulässige Zustände entstehen würden; der Auftraggeber wird hierüber informiert.
§12 Arbeiten im Bestand (Altbau)
Bei Arbeiten im Bestand können verdeckte Mängel, nicht erkennbare Leitungsführungen oder nicht normgerechte Altinstallationen auftreten. Hierdurch erforderliche Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.
§13 Photovoltaikanlagen – Umsatzsteuer
(1) Für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen gilt der Umsatzsteuersatz von 0 %, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Auftraggeber bestätigt das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
(3) Entfallen die Voraussetzungen nachträglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzufordern.
§14 Photovoltaikanlagen – Inbetriebnahme
(1) Die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang der hierfür gestellten Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Verzögerungen durch Netzbetreiber, fehlende Freigaben oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
§15 Netzanschluss / Netzbetreiber
(1) Vorgaben und Auflagen des zuständigen Netzbetreibers können zusätzliche Maßnahmen und Kosten erforderlich machen, die nicht Bestandteil des Angebots sind, sofern sie nicht ausdrücklich aufgeführt wurden.
(2) Der Auftraggeber wirkt bei Anmeldungen, Genehmigungen und dem erforderlichen Schriftverkehr aktiv mit.
(3) Zusatzaufwand wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
§16 Erreichbarkeit / Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Projektausführung erreichbar zu sein und auf Anfragen des Auftragnehmers innerhalb von 5 Werktagen verbindlich zu reagieren.
(2) Erfolgt keine rechtzeitige Rückmeldung und entstehen hierdurch Verzögerungen oder Mehraufwendungen, sind diese vom Auftraggeber zu vertreten und gesondert zu vergüten.
§16a Arbeits- und Leistungsberichte / Bestätigung
(1) Arbeits- und Leistungsberichte können dem Auftraggeber auch in Textform (z. B. per E-Mail) übermittelt werden, insbesondere wenn der Auftraggeber bei der Ausführung nicht vor Ort anwesend war.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übermittelten Arbeits- und Leistungsberichte unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist kein schriftlicher Widerspruch, gelten die im Arbeits- bzw. Leistungsbericht aufgeführten Leistungen als anerkannt und bestätigt.
§17 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung ist die Leistung abzunehmen.
(2) Erfolgt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung keine Abnahme oder keine begründete Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen, sofern sie nutzbar ist.
§18 Gewährleistung / Fremdeingriffe
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
(2) Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit Mängel durch unsachgemäße Nutzung, Fremdeingriffe oder bauseitige Ursachen entstanden sind.
§19 Zahlungsverzug / Rechtsverfolgung
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen und gesetzlich erstattungsfähigen Kosten (z. B. Rechtsanwalt) geltend zu machen.
§20 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§21 Zusatzkosten
Nicht im Angebot enthaltene, projektbedingte Kosten (z. B. Park- oder Genehmigungsgebühren, Entsorgungskosten, Hebebühnen, behördliche Auflagen) können gesondert berechnet werden, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
§22 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
